Anzeige vorübergehender Betrieb einer Gaststätte Entgegennahme
Sie wollen vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.
Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende Angaben machen:
- Ihren Namen
- Eine ladungsfähige Anschrift
- Ort und Zeit des besonderen Anlasses
- Beschreibung gastronomisches Angebot, Betriebszeit und Standort
Fristen
Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.
Erforderliche Unterlagen
Anzeige mit den oben genannten Angaben.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Hinweise
Weitergehende Informationen finden Sie im Factsheet des Wirtschaftsministeriums.
Rechtsgrundlage
Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG):
- § 1 Absatz 3 Geltung des Gaststättengesetzes
- § 2 Absatz 2 Verbot Alkoholmissbrauch fördernder Angebote
Freigabevermerk
17.02.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Verwaltungsstruktur
- Verwaltungsstruktur grafisch (149 KB)