Bestattungsarten, gesetzliche Ruhezeiten und Grabformen
Unterscheidung der Bestattungsarten
Erdbestattung
Die Erdbestattung ist die traditionelle Bestattungsart und bedarf keiner besonderen Willenserklärung. Bei dieser Bestattungsart wird der Verstorbene in einem Sarg in einem Erdwahlgrab oder Erdreihengrab auf dem Friedhof beigesetzt.
Urnenbestattung
Bei der Feuerbestattung wird der Sarg mit dem Verstorbenen eingeäschert und die Aschereste in eine sogenannte Urnenkapsel gefüllt. Die Urne kann unmittelbar nach der Einäscherung beigesetzt werden. Angehörige müssen nicht anwesend sein.
Gesetzliche Ruhezeiten
Um die Totenruhe der Verstorbenen zu gewährleisten, gibt es verschiedene Ruhezeiten. Im Bestattungsgesetz Baden-Württemberg werden Mindestruhezeiten vorgeschrieben, die je nach örtlichen Gegebenheit angepasst werden können.
Auf den Friedhöfen der Stadt Heidenheim sind, nachfolgend aufgelistet, folgende Ruhezeiten vorgeschrieben.
Für Erdbestattungen gilt:
- Bei Kindern unter 1 Jahr sowie Tot- und Fehlgeburten beträgt die Ruhezeit 8 Jahre.
- Bei Kindern zwischen 1 Jahr und 10 Jahren beträgt die Ruhezeit 12 Jahre.
- Bei Personen ab 10 Jahren beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
Für Urnenbestattungen gilt:
- Bei Urnen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
Verschiedene Grabformen
Reihengräber
Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in der Erde.
In allen Reihengräbern kann jeweils nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Zubettungen, beispielsweise von Ehepartnern, sind also nicht möglich. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung zugeteilt. Eine Wahlmöglichkeit für die Lage der Grabstätte besteht somit nicht. Nach Ablauf der Ruhezeit ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts grundsätzlich nicht möglich.
Wahlgräber
Wahlgräber stehen ebenfalls für Erd- und Urnenbestattungen zur Verfügung. Wahlgräber können als Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrabstätte erworben werden.
Der Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgt im Sterbefall oder im Rahmen eines Vorverkaufs. Die Dauer des Rechtes ist nicht auf die Ruhezeit beschränkt, sondern kann auch darüber hinausreichen. Nach Ende der Nutzungszeit ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich. Die Lage der Wahlgrabstätte kann innerhalb der dafür vorgesehenen Friedhofsflächen ausgesucht werden. Nur dem Nutzungsberechtigten obliegt die Entscheidung, wer in dem ausgewählten Grab bestattet werden darf.
Pro Stelle sind zwei Beisetzungsmöglichkeiten gegeben:
- Im Erdwahlgrab: 1 Sarg plus 1 Urne
- Im Urnenwahlgrab: 2 Urnen
Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung auf den nächsten Angehörigen über.
Wahlgräber gibt es auf allen städtischen Friedhöfen.
Kontakt
Weitere Infos
- Friedhofssatzung (310 KB)
- Bestattungsgebührenordnung (66 KB)

