Lärmaktionsplanung
Die Lärmaktionsplanung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument, mit dem Kommunen Maßnahmen gegen Lärmbelastungen entwickeln und umsetzen. Ziel ist es, die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und gesundheitliche Risiken zu verringern.
Lärm zählt zu den größten Umweltproblemen unserer Zeit. Er kann krank machen, die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden mindern, Immobilienwerte senken und verursacht allein in Deutschland jedes Jahr Folgekosten in Milliardenhöhe.
Mit der Lärmaktionsplanung schafft die Stadtverwaltung die Grundlage, um diesen Belastungen wirksam entgegenzutreten und die Stadt langfristig lebenswerter zu gestalten.
Die Erstellung von Lärmaktionsplänen basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen
- EU-Umgebungslärmrichtlinie: Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): §§ 47a–47f regeln die Anforderungen an Lärmaktionspläne
- Kooperationserlass Lärmaktionsplanung: Hinweise des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 8. Februar 2023 zum Verfahren und zur Bindungswirkung von Lärmaktionsplänen
Fachliche Grundlagen
- Lärmkartierung Straße (LUBW, 2023): umfasst Autobahnen sowie Bundes- und Landesstraßen mit mehr als 8.200 Kfz/24h
- Verkehrsdaten: Zahlen aus dem Verkehrsmonitoring Baden-Württemberg 2019
- Berechnungsmethode: RLS-19 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen)
- Wohnbebauung: Angaben zur betroffenen Bebauung fließen in die Bewertung ein
Kartierungsumfang
- Gesetzlich vorgeschrieben: B 466, B 19, L 1164 (südliche Gemarkungsgrenze bis ca. Einmündung Hainenbachstraße), A 7
- Freiwillig ergänzt: Heidenheimer Straße, Schnaitheimer Straße, St.-Pöltener Straße, Erchenstraße, Paul-Hartmann-Straße, Zoeppritzstraße
Tatbestandsvoraussetzungen
Nach § 45 Abs. 9 StVO müssen für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eine durch Lärm verursachte Gefahrenlage vorliegen. Die Ermessensausübung beginnt, sobald die Grenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) überschritten werden.

