Flächennutzungsplan 2029
der Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim-Nattheim
Der Flächennutzungsplan 2029 (kurz: FNP 2029) der Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim-Nattheim wurde durch Bekanntmachung am 17. Februar 2017 rechtswirksam.
Nach fast neunjährigem Verfahren hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim-Nattheim am 25. Juli 2016 in öffentlicher Sitzung den FNP 2029 beschlossen. Die Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart erfolgte – mit Ausnahme von 9 (Teil-) Flächen – am 30.01.2017.
Der Flächennutzungsplan 2029 umfasst das gesamte Stadtgebiet von Heidenheim mit seinen Ortsteilen Aufhausen, Großkuchen, Kleinkuchen, Mergelstetten, Oggenhausen und Schnaitheim sowie das Gemeindegebiet Nattheim mit seinen Ortsteilen Auernheim, Fleinheim und Steinweiler.
Im Flächennutzungsplan Heidenheim-Nattheim sind die Grundzüge der sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung bis zum Zieljahr 2029 dargestellt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dem Flächennutzungsplan kommt hierbei als erster Stufe der gemeindlichen Bauleitplanung eine vorbereitende Funktion für die Steuerung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung zu (§ 1 Abs. 2 BauGB). Dieser vorbereitenden Funktion entspricht es, dass der Flächennutzungsplan, anders als etwa ein Bebauungsplan, vom Gemeinsamen Ausschuss nicht als Satzung und damit bindendes Ortsrecht, sondern als sogenanntes Verwaltungsprogramm beschlossen wird. Unmittelbare rechtliche Außenwirkung kommt dem Flächennutzungsplan demzufolge nur in Ausnahmefällen zu. Die Zieldarstellungen des Flächennutzungsplans erfolgen nicht parzellen-, sondern bloß flächenscharf. Sie setzen einen Rahmen für Konkretisierungen auf nachgeordneter Planungsebene, zum Beispiel durch Bebauungspläne oder Pläne anderer Planungsträger.
In der dazugehörigen Begründung werden die Ziele der Planung und die Darstellungen des Flächennutzungsplans 2029 textlich erklärt.
Im Bauleitplanverfahren ist gemäß § 2 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Ziel dieser Prüfung ist die Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, die mit der Darstellung von zum Beispiel Bauflächen im FNP einhergehen. Diese Untersuchung ist Bestandteil des Flächennutzungsplanaufstellungsverfahrens. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden in einem Umweltbericht zusammengefasst.
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim-Nattheim
Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ (kurz: TeilFNP Windenergie) der Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim-Nattheim wurde durch Bekanntmachung am 14. Juli 2017 rechtswirksam.
Nach fünfjährigem Verfahren hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim-Nattheim am 05.12.2016 in öffentlicher Sitzung den TeilFNP „Windenergie“ beschlossen. Die Genehmigung durch das Regierungspräsidiums Stuttgart erfolgte - mit Ausnahme einer Teilfläche - am 12.06.2017.
Der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes vorangegangen war eine Baugesetznovelle („Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ vom 22.07.2011), die die rechtlichen Grundlagen für entsprechende Darstellungen durch Einführung des neuen § 5 Abs. 2b BauGB schuf. Der Gemeinsame Ausschuss beschloss daraufhin am 26.07.2012 die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans „Windenergie“, machte also von den neu geschaffenen planungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten umgehend Gebrauch.
Durch Aufstellung des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ hat es die Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim-Nattheim nun selbst in der Hand, durch Darstellung von sogenannten „Konzentrationszonen“ Windenergieanlagen an bestimmten, dafür besonders geeignete Standorten zu bündeln und damit den übrigen Außenbereich von solchen Anlagen freizuhalten. Das integrierte Vorgehen stellt zugleich eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit sicher.
Der Ausweisung von Konzentrationszonen und Ausschlussgebieten im Flächennutzungsplan muss ein gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, um den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerecht zu werden. Der Windenergienutzung muss substantiell Raum gegeben werden. Unter Berücksichtigung der Windhöffigkeit im Plangebiet, der zu beachtenden Restriktionen und aller Umweltbelange, insbesondere des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), werden geeignete und verträgliche Standorte ausgewiesen, die auch eine möglichst ertragreiche Nutzung gewährleisten.
Der vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigte Teilflächennutzungsplan stellt insgesamt 360 ha Fläche in drei Konzentrationszonen, davon 235 ha auf Heidenheimer und 125 ha auf Nattheimer Gemarkung, dar. Bestandteil dieser Gebietskulisse ist auch das Vorranggebiet Nr. 26, welches aufgrund des bestehenden Anpassungsgebotes aus dem Regionalplan Ostwürttemberg in den Teilflächennutzungsplan zu übernehmen war.
In der dazugehörigen Begründung werden die Darstellungen des Teilflächennutzungsplans textlich erklärt.
Im Bauleitverfahren ist gemäß § 2 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Ziel dieser Prüfung ist die Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, die mit der Ausweisung von Konzentrationszonen im TeilFNP einhergehen. Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sind auch artenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg sind Fledermäuse sowie windkraftempfindliche Vogelarten zu untersuchen. Die Durchführung der Umweltprüfung und die Erstellung der erforderlichen Fachbeiträge erfolgten im Rahmen des Teilflächennutzungsplanverfahrens. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind Umweltbericht zusammengefasst. Die Fachbeiträge sind dem Umweltbericht als Anlage beigefügt.
FNP-Änderungen
Landschaftsplan
Parallel zur Aufstellung des Flächennutzungsplan 2029 wurde 2012 auch ein Landschaftsplan erstellt. Der Landschaftsplan stellt als eigenständiger Fachplan das zentrale Instrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar und dient der Umsetzung der Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge (§ 1 BNatSchG). Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind gemäß § 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu berücksichtigen.
Im System der räumlichen Planung sind Flächennutzungs- und Landschaftsplan auf der gleichen Ebene angesiedelt. Zuständig für die Erarbeitung des aus Karten und Text bestehenden Landschaftsplans ist daher der Träger der Bauleitplanung, also die Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim-Nattheim.
Der im Auftrag der Verwaltungsgemeinschaft und mit fachlicher Unterstützung des Ingenieurbüro HPC, Heidenheim, erarbeitete Landschaftsplan erfüllt eine ganze Reihe wichtiger Funktionen:
So unterstützt der Landschaftsplan als wichtiger Fachbeitrag zur Flächennutzungsplanung die Bauleitplanung und die erforderlichen Umweltprüfinstrumente durch Informationen und Zielsetzungen zu Natur und Landschaft. Er setzt räumliche und inhaltliche Schwerpunkte bei den Themen Natur- und Artenschutz, Landschaftspflege, Ressourcenschutz und Erholung, liefert Abwägungsmaterial, zum Beispiel für im Flächennutzungsplan vorzunehmende Bauflächendarstellungen und bietet eine fachlich fundierte Basis für die Erstellung eines naturschutzfachlichen Ökokontos.
Der Landschaftsplan ist beim Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Städtebauliche Planung und Umwelt einsehbar.