Schloss Hellenstein im Sommer. Foto: Oliver Vogel

Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Befreiung von der "5 m-Regelung"

Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Heidenheim: Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landratsames Heidenheim zur Befreiung von der „5 m-Regelung“ im Gewässerrandstreifen für einzelne Gewässerabschnitte im Landkreis Heidenheim vom 28.08.2014

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Heidenheim erlässt gemäß § 48 Abs. 1 i. V. m. §§ 35, 41 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG) die nachfolgende Allgemeinverfügung:

Aufhebung der Allgemeinverfügung über die Befreiung von der “5 m-Regelung” im Gewässerrandstreifen für einzelne Gewässerabschnitte im Landkreis Heidenheim vom 28.08.2014

A) Entscheidung

  1. Die durch das Landratsamt Heidenheim nach § 38 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 29 Abs. 4 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) i. V. m. §§ 35, 41 LVwVfG erlassene und am 28.08.2014 bekanntgegebene Allgemeinverfügung zur Befreiung von den Verboten des § 29 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 WG an den unter Ziffer 3 dieses Bescheides aufgeführten Gewässern bzw. Gewässerabschnitten wird mit Wirkung zum Ablauf des 30.09.2023 zurückgenommen.
  2. Nach Ernte der diesjährigen Kulturen, spätestens zum Ablauf des 30.09.2023, sind die Gewässerrandstreifen der unter Ziffer 3 dieses Bescheides benannten Gewässer in einem Bereich von 5 Metern als Grünland anzulegen und zu erhalten bzw. maximal im Rahmen der nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 WG zugelassenen Nutzungen zu bewirtschaften.
  3. Die Aufhebung der Allgemeinverfügung betrifft folgende Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des Landkreises Heidenheim:

Gemeinde Dischingen:

  • Eisweihergraben (ausschließlich in folgendem Abschnitt: von Beginn bis einschließlich dem Bereich zwischen den Flurstücken Nr. 623/1 und 628, Gemarkung Demmingen)
  • Krümmelbach 
  • Lachsfeldgraben
  • Schrezheimer 
  • Graben 
  • Tiefentalgraben
  • Zwinkeltalgraben

Gemeinde Gerstetten:

  • Heldenfinger 
  • Scheitelgraben 
  • Hirntalgraben 
  • Hungerbunnen 
  • NN-LE7 (Abfluss Kläranlage Heuchlingen)

Stadt Giengen:

  • NN-ML 8 (ausschließlich in folgendem Abschnitt: von Beginn bis Linksknick zwischen den Flurstücken 1315 und 1313, Gemarkung Hohenmemmingen)

Stadt Heidenheim:

  • Haintalgraben 
  • Heinzentalgraben 
  • Krätzental 
  • Möhntalgraben 
  • Nattheimertalgraben 
  • Stubental-Wedel
  • Ugentalgraben

Stadt Herbrechtingen:

  • Altwasser (ausschließlich in folgendem Abschnitt: von Beginn bis zur Brücke des Feldweges an der südlichen Spitze des Flurstückes 5030, Gemarkung Herbrechtingen) 
  • Grabbach 
  • NN-XB 6 (Abfluss Kläranlage Hausen) 
  • Orstelgraben 
  • Wassergraben
  • Fischerbreite

Gemeinde Nattheim:

  • Eschteichgraben 
  • Griesgraben
  • Höllbrunnengraben

Gemeinde Niederstotzingen:

  • Grabbach 
  • Runftgraben (auch bekannt als Ronstgraben)
  • Schwärzegraben

Gemeinde Sontheim/Brenz:

  • Herrenwiesengraben (ausschließlich in folgendem Abschnitt: Verdolung ab den Flurstücken 832 und 839, Gemarkung Sontheim, bis Einlauf in Brenz)
  • Siechenbach

Gemeinde Steinheim am Albuch:

  • Mauertalgraben 
  • Stubental-Wedel 
  • Wentalgraben
  • Zwerchstubental

4. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

B) Begründung

Am 28.08.2014 wurde die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Heidenheim - Untere Wasserbehörde - zur Befreiung von der „5 m-Regelung“ im Gewässerrandstreifen für einzelne Gewässerabschnitte im Landkreis Heidenheim auf Grundlage des § 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 29 Abs. 4 des Wassergesetzes Baden-Württemberg (WG)
erlassen. Diese Allgemeinverfügung beinhaltet eine Befreiung von den Regelungen des § 29 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 WG bzgl. der unter Ziffer 3 dieses Bescheides aufgeführten Gewässern bzw. Gewässerabschnitten. Dabei handelt es sich um eine Befreiung vom Verbot des Einsatzes und der Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von fünf Metern des Gewässerrandstreifens (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 WG) und um eine Befreiung vom Verbot der Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern ab dem 1. Januar 2019 (§ 29 Abs. 3 Nr. 3 WG). Die Befreiung betreffend Einsatz und der Lagerung von Düngemitteln war hierbei bislang eingeschränkt nur an Tagen zulässig, an denen das Gewässer nicht wasserführend war. Die Befreiung wurde stets widerruflich und ausgerichtet am jeweils aktuellen Erkenntnisstand erteilt.

Nach § 48 LVwVfG kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach Ermessen der zuständigen Behörde ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurückgenommen werden.

Die gesetzlichen Vorgaben zum Gewässerschutz werden zunehmend verschärft, namentlich unter anderem durch die strikte Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und durch das Inkrafttreten der EU-Trinkwasserrichtlinie, deren Umsetzung in nationales Recht zeitnah erfolgen wird. Hierdurch ergeben sich neue Erkenntnisse im Hinblick auf den Vollzug des Gewässerschutzes. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse können die erteilten Befreiungen von den Verbotsvorschriften des § 29 Abs. 3 WG nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Gewährleistung des ausreichenden Vollzuges des Gewässerschutzes ist nicht mehr gegeben. Das Landratsamt Heidenheim als untere Wasserbehörde hat daher im Hinblick auf die Bedeutung der Gewässer für das Gemeinwohl diese Ermessensentscheidung getroffen. Mit dieser Allgemeinverfügung wird daher die Allgemeinverfügung über die Befreiung von der “5 m-Regelung” im Gewässerrandstreifen für einzelne Gewässerabschnitte im Landkreis Heidenheim, bekanntgegeben am 24.08.2014, mit Wirkung zum Ablauf des 30.09.2023 zurückgenommen.

48 LVwVfG ermöglicht die Rücknahme auch für die Zukunft. Dabei ist die zuständige Behörde nicht auf eine Rücknahme für die Zukunft ab Wirksamkeit des Rücknahmebescheides beschränkt, sondern kann auch einen späteren, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, wählen. Die Wahl dieses Zeitpunktes liegt ebenfalls im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Festlegung der unter Ziffer 1 dieses Bescheides benannten Übergangsfrist bis zum Ablauf des 30.09.2023 wurde im Rahmen der behördlichen Ermessenserwägungen unter Berücksichtigung der aktuellen und geplanten Bewirtschaftung gewählt, um für das laufende Jahr noch eine einschränkungsfreie Ernte der diesjährigen Kulturen zu ermöglichen. Des Weiteren wird den Betroffenen ermöglicht sich hinreichend auf die künftig andersartige Nutzung vorzubereiten. Nach der Ernte der diesjährigen Kulturen sind die gesetzlichen Verbotstatbestände des § 29 Abs. 3 WG wieder vollumfänglich zu berücksichtigen und einzuhalten. Insbesondere ist in einem Bereich von 5 Metern zum Gewässer der Gewässerrandstreifen als Grünland anzulegen, da eine ackerbauliche Nutzung unzulässig ist.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Heidenheim in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 DVO LKrO durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse des Landkreises landkreis-heidenheim.de sowie in den Amtsblättern der von der Rücknahme betroffenen Gemeinden. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, als bekanntgegeben.

C) Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde erhoben werden. Zuständige Behörde ist das Landratsamt Heidenheim mit Sitz in Heidenheim an der Brenz.

Heidenheim an der Brenz, 14.02.2023

gez.Peter Polta Landrat

Tag der Veröffentlichung: 13.04.2023

(Erstellt am 13. April 2023)

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