Schloss Hellenstein im Sommer. Foto: Oliver Vogel

Abbrennverbot für Feuerwerkskörper in Heidenheim an bestimmten Stellen

In der Stadt Heidenheim gilt seit mehreren Jahren in bestimmten Bereichen ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper auch am 31. Dezember und 1. Januar.

Diese Bereiche sind zum einen das Schloss Hellenstein und Umgebung sowie die Fußgängerzonen An der Stadtmauer, Hintere Gasse, Hauptstraße und die dazugehörigen Straßenflächen. Ferner untersagt das Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie an besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen.

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ist einzig gestattet am 31. Dezember und 1. Januar und nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die im Besitz einer amtlichen Erlaubnis und eines Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz sind, sind hiervon ausgenommen.

(Erstellt am 27. Dezember 2022)

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