Corona-Bescheinigungen nach § 7 CoronaVO
Quarantäne-Bescheinigung (Absonderungsbescheinigung)
Gemäß Mitteilung des Sozialministeriums Baden-Württemberg müssen Menschen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind, seit 15. März ihrem Arbeitgeber keine Absonderungsbescheinigung gemäß §7 CoronaVO mehr vorlegen. Mittlerweile genügt ein positiver PCR oder positiver, dokumentierter Schnelltest.
Genesenenbescheinigung
Die Genesenenbescheinigung muss künftig in der Apotheke mit Vorlage des positiven PCR-Testergebnisses beantragt werden.
Kontakt
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