Rechtliche Rahmenbedingungen
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
- Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(Grundgesetz, Artikel 3)
- Jeder Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftlicher Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.
(Landesverfassung Baden-Württemberg, Artikel 11)
- Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftlicher Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechenden Erziehung und Ausbildung hat (...).
(Schulgesetz Baden-Württemberg, § 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule)

