Richtlinien zur Förderung privater Sanierungsmaßnahmen im Erneuerungsgebiet „Soziale Stadt Wilhelmstraße / Kastorstraße“
1. Beurteilungsgrundlagen
Zur Beurteilung der Förderfähigkeit und zur Berechnung der genauen Zuschusshöhe sind vom Bauherren folgende Unterlagen einzureichen:
- Maßnahmenbeschreibung
- Fachmännische Kostenschätzung durch einen Architekten oder durch jeweils mind. 3 Kostenangebote von Fachhandwerkern je Gewerk
- Bei Veränderungen von Bauteilen, die von außen sichtbar sind:
Plan Gebäudeansicht (nach Erfordernis) und zustimmende Stellungnahme des Fachbereichs
Stadtentwicklung, Umwelt und Vermessung zur Maßnahme - Ggf. Anträge / Bewilligungen aus anderen Förderprogrammen, insbesondere Denkmalschutz
- Die Einhaltung aller Durchführungs-/Gestaltungsauflagen der Stadt Heidenheim
2. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass
- mit der Modernisierung noch nicht begonnen wurde,
- es sich um eine umfassende Modernisierung und keine reine Instandhaltung handelt,
- der Eigentümer sich in einer Sanierungsvereinbarung vertraglich gegenüber der Stadt verpflichtet hat, bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen oder dass ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot ergangen ist und die Gestaltungsempfehlungen eingehalten werden,
- die Modernisierungsmaßnahme im Zusammenhang mit außengestalterischen Maßnahmen erfolgt (Außenwirkung),
- Fördermittel haushaltsrechtlich zu Verfügung stehen,
- die Modernisierung den Zielen und dem Zweck der Erneuerung entspricht
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Finanzhilfe besteht nicht.
3. Förderhöhe
- Der Förderzuschuss bei Gebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten beträgt im Regelfall 30%.
- Der Abzug von 10% für unterlassene Instandhaltung wird aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes beibehalten.
- Die anerkennungsfähigen Gesamtkosten müssen mind. 15.000,00 € betragen. Bei Maßnahmen mit geringeren Kosten erfolgt grundsätzlich keine Förderung. Anerkennungsfähig sind die in einer fachmännisch erstellten Kostenschätzung oder durch die vorgelegten Kostenangebote von Fachhandwerkern dargelegten Kosten abzüglich des Pauschalbetrags in Höhe von 10% für unterlassene Instandhaltung.
- Für die Instandsetzung bzw. Modernisierung von Gebäuden entlang der Bundesstraße 466, bei gewerblich genutzten Gebäuden, bei ortsbildprägenden und städtebaulich wertvollen Gebäuden sowie für Gebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten wird der Förderzuschuss im Einzelfall festgelegt und ist im Einzelfall zu begründen (z. B Erneuerungsziel, besondere städtebauliche Bedeutung des Gebäudes, etc.).
- Beschränkung der Förderhöhe:
Die Förderhöhe wird betragsmäßig je Grundstück / Gebäude auf eine Höchstförderung von 30.000,00 € beschränkt. Der Höchstbetrag bei Gebäuden nach Absatz d) wird dagegen jeweils im Einzelfall festgelegt.

