Kinder- und Jugendschutz
Kinder und Jugendliche sind die Zukunft unserer Gesellschaft. Die Kinderrechtskonvention der Vereinigten Nationen setzt sich für die Wahrung der unterschiedlichen Kinderrechte ein. Dazu gehört neben einem gesunden Aufwachsen auch der Schulbesuch oder ein Leben ohne Gewalt.
Kinderschutz beinhaltet Schutz vor
- altersunangemessener Behandlung,
- Übergriffen und Ausbeutung,
- Verwahrlosung,
- Krankheit und
- Armut
Die Idee des Kinderschutzes ist nicht zu verwechseln mit der Idee des Jugendschutzes, bei der es (anders als beim Kinderschutz) auch um einen Schutz junger Menschen „vor sich selbst“ geht, z.B. im Bereich der Suchtmittel. Im Bereich des Jugendarbeitsschutzes überschneiden sich beide Schutzgedanken.
Kinderschutzauftrag des Staates nach § 8a SGB VIII
In Deutschland regelt § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Zuständigkeiten des Staates in Sachen Kinderschutz. Jugendämter der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte sind, neben anderen Aufgaben, für alle Fälle (auch vermuteter) Gefährdungen und Verletzungen des Kindswohls zuständig.
Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem Familienrecht bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung umfasst.
Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten. Diese Gefährdung als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen. Besonders brisant ist die Bewertung der Kindeswohlgefährdung bei Verfahren, in denen das Sorgerecht strittig ist, etwa nach Scheidungen.
Familienrecht und Kindeswohl
Die Aufgabe des staatlichen Wächteramtes bei Kindeswohlgefährdungen haben das Jugendamt (§ 8a SGB-VIII), aber auch die Gerichte (Familiengericht, Vormundschaftsgericht).
Heute wird bei Kindeswohlgefährung vom Familiengericht meist eine Hilfe angeregt, die aus dem Katalog der Hilfen zur Erziehung (in der BRD § 27 ff SGB-VIII (KJHG) stammen. Wichtige solcher Hilfen sind die Erziehungsbeistandschaft, die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH), die Unterbringung bei Pflegeeltern, die Heimerziehung oder Formen von betreutem Wohnen. In der Regel versucht das Jugendamt bereits im Vorfeld diese Hilfeleistung der Familie anzubieten. Zu beachten ist, dass dem Familiengericht gegenüber dem Jugendamt kein Weisungsrecht zusteht. D. h., das Jugendamt kann vom Familiengericht nicht zur Finanzierung einer Leistung verpflichtet werden. Dies ist seit der Einführung des § 36a SGB VIII nicht mehr strittig.
Die heutige Gesellschaft ist gegenüber dem Kindeswohl einerseits sensibilisierter als früher, andererseits gibt es nach wie vor Fälle, in denen aufmerksam gewordene Nachbarn nichts unternehmen. In Konfliktfällen gibt die Rechtsordnung der meisten Industriestaaten dem Kindeswohl Vorrang gegenüber anderen Prinzipien des Familienrechts, doch ist z.B. eine sorgfältige Abwägung gegen das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 GG) vorzunehmen.
Quelle www.wikipedia.de

