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II HAUSORDNUNG

§ 1 GRUNDSÄTZLICHES

Der Vermieter übt jederzeit das Hausrecht aus. Den Weisungen des Vermieters und seiner Mitarbeiter ist Folge zu leisten. Den Mitarbeitern des Vermieters ist jederzeit Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten.

§ 2 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN

Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Personal des Vermieters bedient werden. Das selbstständige Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz ist ausdrücklich untersagt.

§ 3 BESTUHLUNG UND BETISCHUNG

Für die Einrichtung der Säle und Räume sind die amtlichen Saalpläne (Bestuhlungs- und Betischungspläne) maßgebend.

§ 4 VERANSTALTUNGSDAUER

Die Öffnung der Räumlichkeiten erfolgt eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist oder nach ausdrücklicher Absprache mit dem Vermieter.
Als Veranstaltungsdauer gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt beendet ist und die Mieträume entsprechend der vereinbarten Termine vollständig geräumt werden.

§ 5 SICHERHEITSTECHNISCHE UND POLIZEILICHE BESTIMMUNGEN
  1. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Gänge zwischen den Tisch- und Stuhlreihen und insbesondere zu den Ausgängen und Fluchtwegen führenden Gänge nicht zugestellt werden. Die Ausgänge und Notausgänge sind von jeglichen Hindernissen freizuhalten und müssen während der Veranstaltung unverschlossen sein.
  2. Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Lichtschalter und Steckdosen dürfen nicht mit Ausstellungsständen, Mobiliar oder sonstigem Inventar verstellt und nicht mit Dekorationen verhängt werden.
  3. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen ist unzulässig. Der Gebrauch von Feuerwerkskörpern und jeglicher pyrotechnischer Erzeugnisse ist untersagt.
  4. Bei Reihenbestuhlung ist das Rauchen nicht gestattet. Der Mieter zeigt dem Vermieter an, ob und in welchen Bereichen im Falle einer geschlossenen Veranstaltung das Rauchen gestattet werden soll.
  5. Die feuerpolizeilichen und sonstigen polizeilichen Vorschriften sind genau zu beachten. Für die Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der Congress & Event Heidenheim GmbH wird je nach Bedarf eine Sicherheitswache der Feuerwehr gestellt und dem Mieter in Rechnung gestellt.
  6. Der Mieter ist für die unbedingte Einhaltung der Versammlungsstättenverordnung des Innenministeriums in der jeweils gültigen Verfassung verantwortlich.
§ 6 DEKORATION
  1. Dekorationen, Aufbauten, Ausstellungsgegenstände sowie das Anbringen von Lichtreklame, Automaten, Schaukästen, Firmenschildern etc. dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters eingebracht oder angebracht werden. Das Bekleben oder Bemalen der Wände, innen und außen, sowie Fußböden oder sonstiger Einrichtungen ist nicht gestattet.
  2. Ausschmückungsgegenstände, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind vor der Wiederverwertung auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren.
  3. Dekorationen aller Art müssen vom Fußboden mindestens 50 cm entfernt bleiben. Ausgenommen ist die Bühnendekoration. Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden. Sie müssen von Beleuchtungs- und Heizkörpern so weit entfernt sein, dass sie sich nicht entzünden können.
  4. Papierschlangen, Wurfgegenstände u. ä. müssen, soweit solche überhaupt verwendet werden, ebenfalls durch eine geeignete Imprägnierung schwer entflammbar gemacht werden. Abgeschnittene Bäume und Pflanzenteile dürfen nur im grünen Zustand verwendet werden. Die Verkleidung einzelner Wände oder Decken mit leicht brennbaren Stoffen, sowie die Herstellung geschlossener Abteilungen aus solchen Stoffen ist unzulässig.
§ 7 BESUCHERGARDEROBE
  1. Der Garderobendienst (Besuchergarderobe) wird ausschließlich durch das Personal der Congress & Event Heidenheim GmbH ausgeführt. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe es aushängenden Tarifs von den Besuchern zu entrichten.
  2. Wird vom Benutzer oder Veranstalter kein Garderobendienst gewünscht, so kann die Garderobe in die dafür vorhergesehenen Einrichtungen frei eingehängt werden. In diesem Fall wird vom Vermieter keinerlei Haftung für die eingehängte Garderobe übernommen.
  3. Der Benutzer oder Veranstalter hat darauf zu achten, dass in die Veranstaltungssäle keine schwere Übergarderobe, Stöcke und Schirme, ausgenommen Gehhilfen für Behinderte, mitgenommen werden.
§ 8 MUSIKINSTRUMENTE UND EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE

Die in der Halle vorhandenen Musikinstrumente und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Das Stimmen der Instrumente darf nur von Fachkräften vorgenommen werden, die vom Vermieter hierzu beauftragt werden.

§ 9 GASTRONOMIEBETRIEB

Die Führung des Gastronomiebetriebes bei allen Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der Congress & Event Heidenheim GmbH steht grundsätzlich dem Pächter der jeweiligen Location zu.
Der Kunde darf grundsätzlich keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Congress & Event Heidenheim GmbH.

§ 10 LÄRMSCHUTZ

Aus Gründen des Lärmschutzes darf bei Veranstaltungen ein Lärmpegel von derzeit 85 Dezibel nicht überschritten werden. Bei Überschreitungen des Pegels behält sich der Vermieter das Recht der Unterbrechung der Veranstaltung vor.
Entstehende Schadensersatzansprüche treffen den Mieter.

§ 11 FUNDSACHEN

Fundsachen sind bei der Verwaltung der Congress & Event Heidenheim GmbH abzugeben.

§ 12 TIERE

Tiere dürfen ohne vorherige Genehmigung des Vermieters nicht in die Veranstaltungseinrichtung gebracht werden.

§ 13 KRAFTFAHRZEUGE

Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen bzw. ausgewiesenen Stellplätze abgestellt werden.  Zweiräder (motorisiert oder unmotorisiert) dürfen in der Halle, an deren Außenwänden oder im Zugangsbereich nicht abgestellt werden.

§ 14 WERBUNG

Werbung jeglicher Art darf ohne schriftliche Genehmigung der Leitung der Congress & Event Heidenheim GmbH weder im noch am Gebäude noch auf dem zu dem gehörenden Grundstück betrieben werden.

§ 15 BACKSTAGEBEREICH

Das Kochen im Bereich der Künstlergarderoben des Congress Centrum Heidenheim ist ausschließlich im dafür vorgesehenen Raum erlaubt. Den Anweisungen des Hallentechnikers ist dabei unbedingt Folge zu leisten. Das gilt insbesondere für den Beginn der Kochtätigkeit. Wir weisen darauf hin, dass ein Verstoß gegen diese Anweisungen einen Einsatz der Feuerwehr zur Folge haben kann, dessen Kosten dem Veranstalter in Rechnung gestellt wird.