III BÜHNENBENUTZUNGSORDNUNG
- Es dürfen sich nur diejenigen Personen im Bühnenbereich und den Künstlergarderoben sowie in der Regiezentrale aufhalten, die für den augenblicklichen Veranstaltungsablauf benötigt werden. Allen anderen Personen ist das Betreten und der Aufenthalt im Bühnenbereich nicht gestattet.
- Der Zutritt zu den Beleuchtungsbrücken und zur Regiezentrale ist nur den Mitarbeitern der Congress & Event Heidenheim GmbH und den Fachkräften gastierender Theater gestattet. Die Beleuchtungsbrücke über dem Saal darf nur von einer Person betreten werden.
- Auf- und Abbau von Dekorationen, Proben und Aufführungen auf der Bühne dürfen nur in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Congress & Event Heidenheim GmbH durchgeführt werden.
Der Veranstalter verpflichtet sich, vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen bei der Leitung der Congress & Event Heidenheim GmbH vorzulegen.
- Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer und pyrotechnischen Erzeugnissen ist auf der Bühne strengstens untersagt. In besonders gelagerten Fällen ist mindestens vier Wochen vorher eine Genehmigung bei dem zuständigen Geschäftsbereich einzuholen.
- Kulissen- und Dekorationsteile aus brennbarem Material (Holz, Papier, Stoff etc.) müssen durch Imprägnieren schwer entflammbar gemacht worden sein. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Dekorationsteile diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen sie nicht aufgestellt bzw. verwendet werden.
- Die Zugänge zur Bühne, die Notausgänge, die Auftritts- und Abgangswege, alle Türen, das Treppenhaus, die Feuerwehrruf-, Lösch- und Alarmanlagen sind freizuhalten. Nach der Veranstaltung sind alle eingebrachten Gegenstände sofort mitzunehmen.
- Den Anordnungen des technischen Personals der Congress & Event Heidenheim GmbH und der Brandsicherheitswache ist in jedem Fall Folge zu leisten. Bei fahrlässigem Verhalten kann der Bühnenbetrieb von dem technischen Personal der Congress & Event Heidenheim GmbH oder der Brandsicherheitswache untersagt werden.
Die zum Inventar der Congress & Event Heidenheim GmbH gehörenden Einrichtungen, z. B. Vorhänge, Scheinwerfer, Mikrofone, Kabel usw. dürfen vom Veranstalter oder den engagierten Künstlern nicht verändert werden.
Die Bedienung der technischen Einrichtungen (Beleuchtung Tonanlage, Inspizientenpult, Bühnenpodium, Prospektzüge) geschieht ausschließlich durch das Personal der Congress & Event Heidenheim GmbH oder das eingewiesene Bühnen-Fachpersonal.
Begehbare, bewegliche Einrichtungen, z. B. Stege oder Brücken, die höher als einen Meter über dem Bühnenboden liegen, müssen geeignete Vorrichtungen zum Schutze gegen das Abstürzen von Personen und das Herabfallen von Gegenständen haben.
Alle hängenden Teile über drei Meter Breite müssen an mindestens vier Seilen aufgehängt werden. Hängende Dekorationsteile sind gegen Aushängen zu sichern.
Gegenstände und Dekorationen, die nicht standsicher aufgestellt werden können, müssen zusätzlich von oben aufgehängt werden oder durch eine seitliche Abstützung gesichert werden.
Waffen mit scharfen Kanten, Schneiden und Spitzen, sowie scharfe Schusswaffen dürfen nicht verwendet und Glas darf in Dekorationsteilen, z. B. Fenstern, nur in einer Höhe von zwei Meter über dem Boden verwendet werden.
Der Aufbau von artistischen Geräten darf nur von Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden.
- Für die zusätzliche Einrichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen auf der Bühne ist die Vorschrift des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE 0108) maßgebend.
- Werden elektrische Geräte an den Bühnensteckdosen angeschlossen, sind einwandfreie mit Schutzleitern versehene Kabel zu verwenden. An einem Stecker darf nur eine Leitung angeschlossen werden. Das Verlegen von provisorischen Leitungen mit ungeeignetem Leitungsmaterial ist untersagt.
- Die vorhandenen Steckdosen auf der Bühne dürfen nicht demontiert, umgeklemmt oder an ihren Anschlussschrauben angezapft werden.
Müssen aus spieltechnischen Gründen trotzdem Veränderungen auf der Bühne vorgenommen werden, die in einem oder anderen Fall diesen Vorschriften widersprechen, dürfen sie nur mit dem Einverständnis des Geschäftsführers bzw. Haustechnikers erfolgen.
Die Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über Versammlungsstätten vom 28.04.2004, berichtigt am 10.08.2004 und die gesetzlichen Unfallvorschriften sind strikt zu beachten. Benutzer der Bühne haften für ihre eigene Sicherheit, insbesondere bei Absturzgefahr von der Bühnenrampe, Vorbühne etc.
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