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MIET- UND BENUTZUNGSORDNUNG

§ 1 GRUNDSÄTZLICHES

Zwischen der Congress & Event Heidenheim GmbH (Vermieter) und dem Mieter kommt zu nachfolgenden Bedingungen ein Mietvertrag zustande:

§ 2 ÜBERLASSUNGSVERFAHREN

Der Abschluss eines Mietvertrages erfolgt grundsätzlich schriftlich. Aus einer mündlich oder schriftlich angezeigten Terminnotierung oder aus einem eingereichten Antrag auf Überlassung kann kein Rechtsanspruch auf einen späteren Mietvertrag und sich daraus ergebender Benutzung der Räumlichkeiten der Congress & Event Heidenheim GmbH abgeleitet werden. Erst durch die schriftliche Bestätigung des Mietvertrages durch Mieter und Vermieter wird der Mietvertrag für beide Seiten verbindlich. Es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages.

§ 3 VORAUSZAHLUNGEN UND SICHERHEITSLEISTUNGEN

Mit dem Abschluss eines Mietvertrages erklärt sich der Mieter bereit, eine Abschlagszahlung auf die Miet- und Nebenkosten zu entrichten oder eine Sicherheitsleistung in bar zu hinterlegen. Die Höhe der Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung setzt der Vermieter fest. Das Benutzungsrecht kann von der vorgenannten Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Überweisungen sind auf folgende Konten zu tätigen:
Kreissparkasse Heidenheim Konto Nr. 814 265 (BLZ 632 500 30),
Heidenheimer Volksbank Konto Nr. 110 239 016 (BLZ 632 901 10).

§ 4 RÜCKTRITT VOM VERTRAG
  1. Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
    a) eine eventuell geforderte Abschlagszahlung auf die Miet- und Nebenkosten nicht oder nicht fristgerecht entrichtet wird,
    b) durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Congress & Event Heidenheim GmbH oder der Stadt Heidenheim zu befürchten ist,
    c) eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht zu dem festgesetzten Termin nachgewiesen oder eine geforderte Sicherheitsleistung nicht termingerecht erbracht wird,
    d) der Nachweis von gesetzlich erforderlichen Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht wird.
  2. Der Vermieter ist ebenfalls berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Räume aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen für eine im überwiegend öffentlichen Interesse liegende Benutzung dringend benötigt wird. In diesem Falle wird der Vermieter bemüht sein, entsprechenden Ersatzraum anzubieten.
  3. Im Falle der vorgenannten Rücktritte können gegen den Vermieter keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
  4. Tritt der Mieter vom geschlossenen Vertrag zurück, so gilt folgende Regelung:
    a) 6 bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25 %
    b) bis zu 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %
    c) weniger als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 80 %
    der vertraglich vereinbarten vorläufigen Vertragssumme.

    Wird der Ausfall der Benutzung nicht angezeigt, so ist die vereinbarte Vertragssumme in voller Höhe zu entrichten. Der Rücktritt ist schriftlich an die Firmenadresse der Congress & Event Heidenheim GmbH einzureichen.
§ 5 HÖHERE GEWALT

Fälle höherer Gewalt, die die Vertragsparteien ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Pflichten hindern, entbinden beide Vertragspartner bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung des Vertrages.
Diejenige Vertragspartei, bei der die höhere Gewalt eingetreten ist, hat die andere Partei hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen wie Elektrizität, Heizung, Kühlung etc., die Unmöglichkeit der Beschaffung der Mieträume, Streiks, Aussperrung werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt.

§ 6 SCHRIFTFORM
  1. Änderungen, Ergänzungen und dergleichen des abgeschlossenen Vertrags bedürfen der Schriftform.
  2. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Hängt von der Rücktrittserklärung die Wahrung einer Frist ab, so ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung beim Empfänger maßgebend.
  3. In dringenden Fällen kann der Rücktritt auch mündlich oder fernmündlich erklärt werden. Diese mündliche oder fernmündliche Rücktrittserklärung ist nur unter der Bedingung wirksam, dass sie innerhalb von drei Kalendertagen von dem Zurückzutretenden schriftlich nachgereicht wird.
§ 7 PFLICHTEN DES MIETERS
  1. Die gemieteten Räume dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck und in dem vereinbarten zeitlichen Umfang benutzt werden.
    Das Mietverhältnis bezieht sich ausschließlich auf die im Mietvertrag angegebenen Räume.
    Die Überlassung der Räume an Dritte ist nur mit der Zustimmung des Vermieters gestattet.
    Der Mieter hat kein Mitspracherecht darüber, wem und zu welchem Zweck zum gleichen Zeitpunkt andere Räume der Congress & Event Heidenheim GmbH überlassen werden, weil gleichzeitig Foyers und der Durchgangsbereich von Dritten mitbenutzt werden.
§ 8 GEMA-GEBÜHREN
  1. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Die Congress & Event Heidenheim GmbH kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und / oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Mieter verlangen. Soweit der Mieter zum Nachweis gemäß Satz 1 nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der Vermieter Sicherheitsleistung durch Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA–Gebühren vom Mieter zur Sicherung des Freistellungsanspruchs des Vermieters gegenüber dem Mieter verlangen.
  2. Die Nachweisführung über die Art und Weise der Zahlung der GEMA-Gebühren, einer etwaigen Bürgschaftsstellung durch den Mieter sowie die Ausgestaltung der Nachweisführung gem. Absatz 1 kann gesondert im Mietvertrag oder nachträglich in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung geregelt werden.
  3. Der Mieter erkennt unwiderruflich an, alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne der §§ 81, 97 Urheberrechtsgesetz der der Anmietung   zugrunde liegenden Veranstaltung zu sein. Der Mieter hält die Congress & Event Heidenheim GmbH in Bezug auf die anfallenden GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für alle insoweit etwaig anfallenden Rechtsverfolgungskosten.
  4. Für alle GEMA-pflichtigen Werke, die in Veranstaltungsstätten der Congress & Event Heidenheim GmbH aufgeführt werden, ist die Entrichtung der GEMA-Gebühren bzw. die Stellung von Sicherheiten gemäß § 8 Absatz 1 eine wesentliche Vertragspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter.
  5. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen zur Nachweisführung bzw. zur Sicherheitsleistung nach Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht fristgemäß nach, berechtigt dies die Congress & Event Heidenheim GmbH nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt vom Vertrag (siehe hierzu auch § 4 Absatz 1 d) und zur Forderung von Schadensersatz.
§ 9 HAFTUNG UND HAFTUNGSAUSSCHÜSSE
  1. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte aus seinem Bereich verursachen. Er hat jeden entstandenen Schaden unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
  2. Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Benutzungen oder Veranstaltungen anderer Mieter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.
  3. Der Mieter hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass einer Benutzung oder einer Veranstaltung geltend gemacht werden. Wird der Vermieter wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Mieter verpflichtet, diese von dem geltend gemachten Anspruch, einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten, in voller Höhe freizustellen. Er hat dem Vermieter im Rechtsstreit durch gewissenhafte Informationen Hilfe zu leisten. Der Benutzer oder Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen den Vermieter und deren Bedienstete oder Beauftragte.
  4. Für die in die Räume eingebrachten Gegenstände des Mieters übernimmt der Vermieter, die Congress & Event Heidenheim GmbH, keine Haftung. Diese Gegenstände lagern auf eigene Gefahr des Mieters in den überlassenen Räumen. Spätestens mit Beendigung der Überlassungszeit sind diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen.
  5. Die Congress & Event Heidenheim GmbH haftet nicht bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder bei sonstigen, benutzungsbeeinträchtigenden Ereignissen.
  6. Mit dem Unterzeichnen des Mietvertrages bestätigt der Antragssteller, dass er entweder gegen die gesamten Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder diese termingerecht abschließen wird. Die Congress & Event Heidenheim GmbH kann den Nachweis über die entsprechende Haftpflichtversicherung vor Beginn der Benutzung oder Veranstaltung verlangen.
  7. Der Mieter muss seine eigene Veranstaltungshaftpflichtversicherung nachweisen können.
  8. Die Haftpflicht- bzw. Veranstaltungshaftpflichtversicherung muss allgemeine Mietsachschäden umfassen.
§ 10 VERSTÖSSE GEGEN DIE MIETBEDINGUNGEN
  1. Der Vermieter ist berechtigt, die sofortige Räumung und Rückgabe der Räumlichkeiten der Congress & Event Heidenheim GmbH, wenn gegen die Mietbedingungen verstoßen wird oder ein Verstoß zu befürchten ist.
  2. Der Anspruch der Congress & Event Heidenheim GmbH auf ein festgesetztes Entgelt bleibt davon unberührt. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind für diese Fälle ausgeschlossen.
  3. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Mietbedingungen kann die Congress & Event Heidenheim GmbH die Benutzung der Räumlichkeiten und eventuell weitere Veranstaltungseinrichtungen der Congress & Event Heidenheim GmbH für eine bestimmte Zeitspanne oder auf Dauer untersagen.
  4. Werden die Räumlichkeiten nicht fristgerecht freigegeben, kann der Vermieter sie auf Kosten des Mieters räumen und in Ordnung bringen lassen. Der Mieter haftet für den durch den Verzug entstandenen Schaden (siehe auch § 9 Abs. 2).
§ 11 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Heidenheim an der Brenz.

§ 12 TEILNICHTIGKEIT

Sollten eine oder mehrere der Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.