Muss die Stadt Heidenheim von mobilen Pflegediensten eine Verwaltungsgebühr für die Parkerlaubnis erheben? Ja, sie muss es, weil sich der Pflegedienst die Anfahrt von seinen Kunden bezahlen lässt, stellt die Stadtverwaltung klar.
Eine Veröffentlichung in der Heidenheimer Zeitung und in deren Onlineumfrage (Kalenderwoche 41) haben die Diskussion um die Autoflotten der mobilen Dienste erneut angefacht. „Die Pflege ist teuer genug. Muss daran auch noch die Stadt verdienen?, so lautet zugespitzt die Frage.
Eine Antwort auf diese Frage gibt es in drei Teilen. Die betrifft erstens das Parken in den Bewohnerzonen, zweitens das Parken an den Parkscheinautomaten und -uhren und drittens das Befahren der Fußgängerzone zwischen 11 und 18 Uhr.
Seit 1. Januar 2011 hat die Stadt Heidenheim das Bewohnerparken an die geltende Rechtslage der Straßenverkehrsordnung angepasst und ältere Regelungen zum Anwohnerparken abgeschafft. Das geschah auch auf Drängen der Bewohner, die nicht mehr hinnehmen wollten, dass Berufsschüler, DH-Studenten und Pendler die Nebenstraßen zuparken. Jetzt stehen in den Bewohnerzonen überall Halteverbotsschilder. In einigen der betroffenen Straßen dürfen ausschließlich die Menschen parken, die dort auch wohnen. In einigen anderen dürfen deren Besucher und selbstverständlich auch mobile Dienste bis zu zwei Stunden parken, müssen aber die Parkscheibe aufs Armaturenbrett legen.
Für das Recht, auf einem Bewohnerparkplatz zu parken, muss die Stadtverwaltung eine Gebühr erheben. Das kostet für zwei Jahre ganze 40 Euro. Das Zugeständnis, am Bewohnerparken teilzunehmen, wird den mobilen Diensten ebenso gemacht. Die nutzen das für einen Teil ihrer Flotte auch, damit sie dann auch in der engeren Zone des Bewohnerparkens bis vor die Haustür ihrer Kunden fahren dürfen.
» Weitere Infos zum Bewohnerparken
Beim Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen (Parkscheinautomat, Parkuhr, Parkhaus) kann die Straßenverkehrsbehörde keine Ausnahme machen. § 10 des Landesgebührengesetzes schreibt nämlich vor, dass eine Gebührenbefreiung nicht möglich ist, wenn sich ein mobiler Dienst, der zu einem Träger der freien Wohlfahrtspflege gehört, die Fahrkosten bezahlen lässt. Allerdings gibt es in unmittelbarer Nähe der Innenstadt mehrere Blaue Zonen (Konzerthaus, Clichystraße, Schnaitheimer Straße), in denen man sein Auto mit Parkscheibe kostenlos abstellen kann.
In der Fußgängerzone darf zwischen 11 und 18 Uhr gar niemand herumfahren, kein Paketdienst, kein Getränkelieferant und auch kein mobiler Dienst. Die Stadtverwaltung wurde bei der „WerkSTADT“ am 4. und 5. Oktober von den anwesenden Bürgern ausdrücklich ermuntert, die Fahrzeuge aus der Fußgängerzone zu verdrängen. Eine früher allzu großzügige Handhabung wurde mit Beginn des Jahres korrigiert. Es gibt jetzt keine Ausnahmegenehmigungen mehr. Wer in der Hinteren Gasse wohnt und dort auch seine Garage oder seinen Stellplatz hat, bekommt eine Plakette und darf reinfahren.
Den Einzelfall einer schwer kranken Patientin, die auf mehrere Besuche täglich angewiesen war, hat es in der Fußgängerzone auch schon gegeben. Da wurde das Problem unbürokratisch am Telefon gelöst. Der Pflegedienst durfte reinfahren. Jene Dienste, die Essen ausfahren, kommen sowieso am Vormittag. Diesen Dienstleistern ist die Stadt schon dadurch entgegengekommen, dass die Sperrung der Fußgängerzone für Autos von 10 Uhr auf 11 Uhr nach hinten geschoben wurde.




